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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite 16

Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn

Beiträge zur Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn (§ 15 EStG)

Die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil die angestellte Anwältin gem. § 51 dt. BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet (BFH , VI R64/06, in BB 2007, 1992).

Anmerkung: Dafür sind dann die bezahlten Beiträge als Werbungskosten abzugsfähig.

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