Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 36, 15. Dezember 2006, Seite 977

Übliche und angemessene Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind steuerfrei

Freibetrag unterliegt Angemessenheitsveränderung

Anton Weber und Martin Freudhofmeier

Eine alljährlich zum Jahresende diskutierte Frage ist, ob und inwieweit Geschenke anlässlich einer Firmenfeier steuerfrei belassen werden können. Nach Ansicht der Autoren führt jedoch die vom Gesetzestext und von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckte Ansicht der Finanzverwaltung zu teilweise zweifelhaften und unerwarteten Ergebnissen bei Abgabenprüfungen. Der gegenständliche Beitrag soll - aus praktischer Sicht - zum einen die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen aufzeigen und zum anderen die Ansicht der Finanzverwaltung und der Judikatur (vgl. dazu den Beitrag Multerbergersin dieser Zeitschrift) darstellen. Die abschließende Stellungnahme bietet einen konkreten Vorschlag zur Verbesserung und Klarstellung der rechtlichen Situation.

1. Die rechtliche Grundlage

"Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen sind - soweit die Kosten der Betriebsveranstaltung und der Sachzuwendungen angemessen sind" - gem. § 3 Abs. 1 Z 14 EStG steuerfrei.

Die Steuerfreiheit besteht nur, wenn die Zuwendung in Sachwerten (Sachbezügen) erfolgt. Auch ohne Abhaltung einer Bet...

Daten werden geladen...