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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 924

Zur Kraftloserklärung von Gewinnscheinen

§ 9 AußStrG; §§ 1, 3, 13 KEG

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, muss der Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Die Angaben müssen so vollständig sein, dass aus ihnen die Unterscheidbarkeit von anderen im Verkehr befindlichen, ähnlichen oder gleichartigen Urkunden für das Gericht gegeben ist.

Macht der Erbe geltend, dass ihm – und nicht schon dem Erblasser – Urkunden abhandengekommen sind, so muss er bescheinigen, dass das Papier in seinen Besitz übergegangen ist oder das Recht auf das Papier ihm zusteht. Diese Bescheinigung ist nicht notwendig, wenn Urkunden schon dem Erblasser abhandengekommen sein sollen.

Aus der Begründung:

Die ASt ist Alleinerbin nach H K. Am beantragte sie die Kraftloserklärung von Gewinnscheinen, die sie wie folgt bezeichnete:

BART Gewinnschein Zeichnungsauftrag vom – 10276, 300 Stück IMPERIAL CommerzImmobilien Gewinnscheine Serie 1 der Imperial Immobilienanlagen AG, Hafferlstraße 7, 4020 Linz.

Die Gewinnscheine seien bereits ihrer Mutter zu deren Lebzeiten abhandengekommen.

Nach Durchführung eines Aufgebotsverfahrens und nach fruchtlos...

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