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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 907

Zum Rücktritt des Verbrauchers gemäß § 25 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VKrG von einem Zahlungsaufschub

§ 1009 ABGB; § 8 FernFinG; § 4 KSchG; §§ 3, 7, 8, 30 MaklerG; § 176 VersVG; §§ 12, 25 VKrG

Im Gegensatz zum Finanzierungskreditvertrag besteht bei einem ursprünglichen Ratengeschäft nur ein einziger Vertrag, bei dem der entgeltliche Zahlungsaufschub untrennbar zur Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört. Die Wirkung eines Rücktritts erfasst daher grundsätzlich das gesamte Geschäft und nicht nur den Zahlungsaufschub.

Nach einem Rücktritt des Verbrauchers von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach §§ 12, 25 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt die Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.

Wenn der Verbraucher gemäß § 12 VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtet sich die Höhe des Entgelts, das dem Makler für seine Tätigkeit gebührt, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bekl vermittelte ihrer Kundin, einer Konsumentin, eine am bei einem in Luxemburg ansässigen Versicherer abgeschlossene fondsgebundene Lebens- und Rentenversich...

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