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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 894

Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen

https://doi.org/10.47782/oeba202012089401

§§ 6, 25c, 28, 29 KSchG

Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten, wenn er sich darauf beruft, dass der Gläubiger seine dbzgl Hinweisobliegenheit verletzt habe. Gelingt dieser Beweis, trifft den Kreditgeber die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl ist ein klageberechtigter Verein nach § 29 Abs 1 KSchG.

Die Bekl betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Sie tritt dabei in ihrer geschäftlichen Tätigkeit auch laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge ab. Im Verkehr mit Konsumenten verwendet sie gegenüber Interzedenten ein Formblatt mit der Überschrift „Aufklärung des Mitschuldners/Bürgen gem § 25c KSchG“, in dem es ua heißt:

„Mit Unterfertigung dieses Aufklärungsformulars bestätigen Sie, über nachstehende Punkte ausdrücklich und abschließend informiert worden zu sei...

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