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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 892

Klauselentscheidung zu Online-Tarifen

https://doi.org/10.47782/oeba202012089201

§ 879 ABGB; § 1 UWG

Der Ausschluss des Vertragsabschlusses durch Stellvertretung in AGB ist unwirksam gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Dasselbe gilt für eine Klausel, wonach Zahlungen nur durch SEPA Lastschriftmandatsverfahren möglich sind.

Aus der Begründung:

Die Kl ist eine Energielieferantin, die Privat- und Geschäftskunden Stromprodukte anbietet. Nach ihren Geschäftsbedingungen wird für den Abschluss ihrer Online-Tarife vorausgesetzt, dass der Kunde den Vertrag persönlich und nicht durch einen Stellvertreter abschließt. Der Kunde muss daher während des Bestellvorgangs durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass er seine eigenen Daten eingegeben hat und nicht als Stellvertreter handelt. Zudem muss eine gültige E-Mail-Adresse verwendet und als Zahlungsart ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.

Die Bekl bietet auf ihren Webseiten ein automatisches Energieanbieter-Wechselservice für Privatpersonen an. Dadurch sollen die Kunden die Möglichkeit haben, jährlich zum Anbieter mit dem günstigsten Stromangebot zu wechseln. Zu diesem Zweck muss der Kunde der Bekl eine Vollmacht erteilen. Die Informationen, die der Energieanbieter seinen Kunden übermittelt, ...

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