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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite 92

Kommunalsteuer: Befreiung

Die Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 legen klar, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterliegen. - (§ 5 Abs. 2 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0016 u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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