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ÖBA 12, Dezember 2019, Seite 895

Tippgeberprovisionen im Lichte von MiFID II

Rolf Majcen

Tippgeber (auch Kontaktgeber oder Namhaftmacher) unterstützen Finanzinstitute bei der Akquise von Kunden, erbringen über die bloße Kundenzuführung hinaus aber keine Vermittlungsleistung. Finanzinstitute zahlen dem Tippgeber Tippgeberprovisionen. Macht Mi-FID II dieser weit verbreiteten Vorgangsweise einen Strich durch die Rechnung? Ist die Zahlung von Tippgeberprovisionen für Finanzinstitute überhaupt noch möglich und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Dieser Aufsatz behandelt Tippgeberprovisionen im Lichte von MiFID II, wobei davon ausgegangen wird, dass das Finanzinstitut dem vom Tippgeber namhaftgemachten Kunden Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt.

Tip provider (provider of tips about potential customers, introducer) support financial institutions in the acquisition of customers but provide beyond the mere name of the potential customer and/or the contact (introduction) no additional agency services. Financial institutions pay to the tip provider a tip commission. Does MiFID II put a stop to this widespread approach? Is it still possible for financial institutions to pay tip commissions and if so, under what conditions?

This article deals with tip commissions in the li...

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