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SWK 35, 15. Dezember 2004, Seite 178

Cold Calling bei Finanzdienstleistungen

Seit 1. 10. 2004 ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig

Alexander Trachta

Durch das 62. Bundesgesetz 2004wurde in Umsetzung der Finanzdienstleistungs-Richtliniedas Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)erlassen und (unter anderem) das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) geändert. Die Änderung von § 12 Abs. 3 WAG betrifft die Zulässigkeit von telefonischer Werbung und die Zusendung von unerbetenen Nachrichten zur Werbung im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Bis zum In-Kraft-Treten von § 12 Abs. 3 WAG i. d. F. BGBl. I 62/2004 am waren in § 12 Abs. 3 WAG (alt) „Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung" für bestimmte Finanzinstrumente einheitlich im WAG geregelt. Nunmehr verweist § 12 Abs. 3 WAG (neu) hinsichtlich „der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung" für bestimmte Finanzinstrumente auf § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG). § 107 TKG sieht unterschiedlich strenge Maßstäbe für Anrufe und Faxmitteilungen (Abs. 1) einerseits sowie elektronische Mitteilungen (Abs. 2) andererseits vor.

I. Cold Calling bis

§ 12 Abs. 3 WAG i. d. F. BGBl. I Nr. 97/2001 sah eine eigenständige Regelung für die telefonische Werbung (Cold Calling) bei Finanzdienstleistungen vor. Im Bereich der Finanzdienstleistungen war Cold Calling (ohne vorheri...

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