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SWK 35, 15. Dezember 2004, Seite 973

GmbH-Geschäftsführer: 6 % oder 12 % Betriebsausgabenpauschale?

Maßgebend ist, welcher Einkunftsart die Geschäftsführer-Bezüge zuzuordnen sind

Werner Sedlacek

Unterliegen die Einkünfte eines GmbH-Geschäftsführers nicht der Lohn-, sondern der Einkommensteuer, kann er statt und ohne Nachweis seiner tatsächlichen Ausgaben das „Betriebsausgabenpauschale" (= Durchschnittssatz im Rahmen der „Basispauschalierung" gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988) in Anspruch nehmen, wenn seine Umsätze im jeweils vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 220.000 betragen haben.

Ob das 12%ige oder nur das 6%ige Pauschale zusteht, ist davon abhängig, welchen Einkünften die Geschäftsführer-Bezüge zuzuordnen sind: Für Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 und aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG 1988, soweit es sich jeweils nicht um kaufmännische oder technische Beratung handelt, beträgt das Betriebsausgabenpauschale 12 %, andernfalls, insbesondere bei Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988, kann das Betriebsausgabenpauschale nur in Höhe von 6 % der Einnahmen aus der Geschäftsführungstätigkeit beansprucht werden.

In der Folge wird davon ausgegangen, dass GmbH-Geschäftsführer entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 (z. B. als RA, WT) oder subsidiär aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 (aus vermögensverwaltender Tätigkeit = 1. Teilstrich oder als wesentlich Be...

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