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ÖBA 12, Dezember 2014, Seite 954

Zur Zulässigkeit der Androhung des Konzessionsentzugs im dreistufigen System des § 92 Abs 8 Satz 1 WAG 2007 iVm § 70 Abs 4 BWG

§ 92 Abs 8 WAG 2007; § 70 Abs 4, § 5 Abs 1 Z 13 BWG; § 3 Abs 5 Z 6, § 5 Abs 2 Z 2 WAG 2007

Im Rahmen des WAG 2007 soll das gleiche, abgestufte Regime an Sanktionen zur Anwendung kommen, wie es in § 70 Abs 4 BWG vorgesehen ist. Die Rücknahme der Konzession stellt dabei die „ultima ratio“ dar.

Die Androhung der Entziehung der Konzession in einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes als erster Schritt ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie gleichsam als gelinderes Mittel zu einer allenfalls möglichen sofortigen Entziehung zulässig sein müsse. Auch wenn man davon ausgehen kann, dass Situationen denkbar seien, in denen eine sofortige Zurücknahme der Konzession (ohne ein vorheriges Vorgehen nach § 70 Abs 4 BWG) zulässig wäre, ist der Konzessionsentzug nach § 70 Abs 4 Z 3 BWG nur vorgesehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Rechtsträgers nicht sicherstellen können.

[...] Der VwGH hat erwogen: [...]

2.2 Im Spruch des angefochtenen Bescheides [der FMA] wird der beschwerdeführenden Partei „zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 91 Abs 3 Z 5 iVm § 92 Abs 8 Wertpapieraufsichtsgesetz 200...

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