Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2003, Seite 890

Recht auf mündliche Berufungsverhandlung vor dem UFS

Ist dieses auch bei ehemals monokratischer Entscheidungszuständigkeit gegeben?

Im Erk. , 2003/14/0057 äußert sich der VwGH erstmals zur Frage des Rechtsanspruches auf Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen in jenen Fällen, die vor In-Kraft-Treten des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, einen nach der damaligen Rechtslage unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung eingebracht haben. Dazu wird im Erkenntnis wie folgt ausgeführt:

„Die Bfr. rügt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Im ‚Vorlageantrag' vom habe die Bfr. durch ihre steuerliche Vertretung um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu sagen, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen nicht zählt) anzuberaumen war.

Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u. a. gegen von Finanzämtern...

Daten werden geladen...