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SWK 35, 15. Dezember 2003, Seite 868

Keine Änderung bei der Entnahme von Grundstücken

Befreiung des Entnahmeeigenverbrauchs ohne Verlängerung des Berichtigungszeitraums

Babette Prechtl und Michael Tumpel

Am wurde das Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, vom Nationalrat beschlossen. Bezüglich der Behandlung von Grundstücksentnahmen konnte jedoch - wie bereits bei Beschlussfassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003 , - auch in dieser Sitzung keine allgemein befriedigende Lösung erzielt werden. Die im einstimmig beschlossenen Entwurf des Finanzausschussesvorgesehene Ausdehnung des Berichtigungszeitraumes gem. § 12 Abs. 10 UStG von 10 auf 20 Jahre wurde nicht beschlossen.Es tritt somit vorerst keine Änderung der Rechtslage bezüglich der Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken ein.

Dem Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzesantrag ist zu entnehmen, dass die Entnahme von Grundstücken gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG - im Gegensatz zu der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2003 geäußerten Auffassung - weiterhin richtlinienkonform (falls nicht gem. § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht optiert wird) als unecht umsatzsteuerbefreit zu behandeln ist.

Die bisherige Befreiung des Nutzungseigenverbrauchs gem. § 16 Abs. 1 Z 16 UStG wird in Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rs. Seeling ab gestrichen. Der Eigenverbrauch eines gemischt genutzten Grundstückes durch private Nutzung fällt damit nicht mehr unter die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung...

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