Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2002, Seite 906

Zum Vorsteuerabzug beim Arbeitszimmer

VwGH: Gesetzesänderung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 richtlinienwidrig

Gerhard Gaedke

Mit Entscheidung des wurde die Beschwerde einer Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus dem Betrieb eines Botendienstes bezog, betreffend Einkommensteuer als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitszimmer wurde zu nicht mehr als 50 % (in zeitlicher Hinsicht gesehen) für die gewerbliche Tätigkeit benützt. Anders sieht der VwGH die Rechtslage aber bei der Umsatzsteuer. Zum Vorsteuerabzug für Arbeitszimmer (samt Einrichtung) führt der VwGH im Erkenntnis vom , 98/14/0198 aus:

„Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzuges ist § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a Umsatzsteuergesetz 1994 zu beachten, dem zufolge Lieferungen oder sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996 wurden somit innerstaatliche Regelung...

Daten werden geladen...