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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 878

Reparaturleistungen an Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen (Rz. 3911 UStR 2000)

Art. 3 a Abs. 6 UStG 1994

Reparaturleistungen an Fahrzeugen ausländischer Leasingfirmen (Rz. 3911 UStR 2000)

In österreichischen Werkstätten werden Fahrzeuge deutscher Leasingfirmen repariert. Bei den Leasingnehmern handelt es sich um Inländer, die Fahrzeuge haben ein inländisches Kennzeichen. Der deutsche Auftraggeber (Leasingunternehmer) tritt mit deutscher UID-Nummer auf.

Kann in diesem Fall der Leistungsort gemäß Art. 3 a Abs. 6 UStG 1994 verlagert werden?

Der im Inland gelegene Leistungsort kann nicht verlagert werden, da davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug nach Erbringung der Leistung (im Rahmen der vorübergehenden Verwendung - Vermietung - in Österreich) im Inland verbleibt. In diesem Sinn auch die Protokollerklärung zu Artikel 1 Nummer 7 der RL 95/7/EG: „Der Rat und die Kommission erklären: Wenn die Dienstleistung mit einem Beförderungsmittel im Zusammenhang steht, das in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, können die Mitgliedstaaten annehmen, dass die Gegenstände nicht aus diesem Staat versandt oder befördert werden." ( GZ 09 4501/11-IV/9/01)

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