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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 877

Warenverkäufe durch italienische Unternehmer auf inländischen Messen (Rz. 3601 ff. UStR 2000)

Warenverkäufe durch italienische Unternehmer auf inländischen Messen (Rz. 3601 ff. UStR 2000)

Ein italienischer Unternehmer nimmt an einer internationalen Messe in Klagenfurt teil und stellt hier seine Waren zum Verkauf aus. Im Verlauf der Messe werden Waren zum Teil an Unternehmer, zum Teil an private Abnehmer verkauft.

Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für den italienischen Messeteilnehmer?

Die Verbringung von Waren von Italien nach Österreich zum Zwecke des Verkaufs auf einer Messe ist als fiktive innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994)S. 878 bzw. fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994) des italienischen Unternehmers zu behandeln (eine vorübergehende Verwendung ist hier nicht gegeben, da der beabsichtigte Verkauf eine endgültige Verfügung ist - vgl. Kolacny/Mayer, UStG 19942, 745). Der Verkauf auf der Messe stellt grundsätzlich eine steuerpflichtige Lieferung in Österreich dar. Ist der Käufer Unternehmer, der die Waren für sein Unternehmen erwirbt, so kann der Lieferer den Umsatz nach Maßgabe der VO BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen, verliert dann jedoch den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer.

Im Zuge einer diesbezüglichen Anfrage wurde jedoch von einem italienischen Steuerb...

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