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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 875

Entnahme von Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze verwendet wurden (Rz. 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)

Entnahme von Gegenständen, die teilweise für unecht befreite Umsätze verwendet wurden (Rz. 1991, 1995 und 2031 UStR 2000)

Ein Versicherungsvertreter vermittelt Versicherungen und hält Vorträge. 70% der Umsätze erzielt er aus Vermittlungsprovisionen und 30% aus Honoraren für die Vortragstätigkeit. Ein PC wird für das Unternehmen angeschafft und in der Rechnung werden 3.000 S an Umsatzsteuer ausgewiesen.

Im Jahr nach der Anschaffung ergibt sich folgendes Umsatzverhältnis: Versicherungsprovisionen 60%, Honorare aus Vortragstätigkeit 40%.

Der PC wird zwei Jahre im Unternehmen verwendet und im dritten Jahr (gleiches Umsatzverhältnis wie im 2. Jahr) entnommen (Bemessungsgrundlage für den gesamten PC 5.000 S).

Ist der Eigenverbrauch nur im Ausmaß des vorangegangenen Vorsteuerabzuges umsatzsteuerbar? Wie ist vorzugehen, wenn sich die Umsatzverhältnisse im Laufe der Jahre ändern?



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1. Jahr (Jahr der Anschaffung):
Der PC wird ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die Vermittlung von Versicherungen ist nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreit.
Anlässlich der Anschaffung sind trotz der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung nur 30% der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig. Vorsteuerabzug 9...

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