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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 872

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (Rz. 1192 ff. UStR 2000)

§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme (Rz. 1192 ff. UStR 2000)

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994 ist eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme von dem für die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke vorgesehenen ermäßigten Steuersatz ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz.

Nach Rz. 1196 erster Satz UStR 2000 gehören zum Entgelt für die Wärmelieferung grundsätzlich auch die anteiligen Kosten der Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen.

S. 873Wie hoch ist die Bemessungsgrundlage bezüglich der anteiligen Kosten für die Anlagen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme in Zusammenhang stehen? Welche Nutzungsdauer der Anlagen ist anzunehmen?

Diese Frage ist derzeit beim VwGH (Zl. 1999/15/0128) anhängig. Bis zu einer Entscheidung kann entweder die ertragsteuerliche Abschreibungsdauer (diese beträgt bei Wohngebäuden 66,67 Jahre; siehe § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988) oder eine Nutzungsdauer von 20 Jahren (vgl. Rz. 1196 UStR 2000) oder ein dazwischen liegender Zeitraum angenommen werden.

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