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SWK 35, 10. Dezember 2001, Seite 849

Technisches Büro in der Rechtsform einer GmbH & Co KEG ­ Einkünfte aus Gewerbebetrieb

(BMF) - Gemäß § 22 Z 3 EStG 1988 gehören Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als selb-ständige Arbeit anzusehen ist und jeder einzelne Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft selbständig im Sinne der Z 1 oder 2 des § 22 EStG 1988 tätig wird. Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erforderlich, wenn berufsrechtliche Vorschriften Gesellschaften mit berufsfremden Personen ausdrücklich zulassen.

Wird ein technisches Büro in der Rechtsform einer GmbH & Co KEG geführt, wären die von der KEG erzielten Einkünfte nur dann den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn berufsrechtliche Vorschriften eine derartige Rechtsform ausdrücklich zuließen (wie dies etwa in § 68 WTBG [§ 29 WTBO] hinsichtlich der Wirtschaftstreuhänder der Fall ist). Da dies nach ihren Ausführungen nicht der Fall ist, stellen die von der KEG erzielten ...

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