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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 119

Religionslehrer: Werbungskosten

Bei der Übernahme von Eintrittsgeldern für Schüler durch einen Religionslehrer ist eine private Mitveranlassung bei der Kostentragung nicht zu erkennen, derartige Aufwendungen stellen Werbungskosten dar. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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