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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 855

Rückzahlung gemäß § 240 Abs. 3 BAO

Betrifft Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 entsteht

Christoph Ritz

Im Folgenden soll § 240 Abs. 3 BAO unter besonderer Berücksichtigung der Neufassung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 behandelt werden. § 240 Abs. 3 BAO lautet nunmehr:

„(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden."

Abs. 1 des § 240 BAO blieb unverändert. Die Abs. 2, 4, 5 und 6 wurden aufgehoben, weil diese Bestimmungen unanwendbar geworden waren. Schwerpunkt der Änderung des Abs. 3 ist die Einschränkung des Anwendungsbereiches in lit. c („im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte").

Dass eine Rückzahlung eines bereits rückgezahlten (bzw. ausgeglichenen) Betrages nicht nochmals erfolgen kann, ergibt sich bereits aus dem Wesen der Rückzahlung. Daher kommt den lit. a und b des Abs. 3 (ebenso wie den entsprechenden Aussagen in der Stammfassung des § 240 BAO) keine normative Bedeutung zu...

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