Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 848

6. Auslandssachverhalte

Reinhold Beiser

6.1 Die erhöhte Mitwirkungspflicht

„Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht korrespondierend die Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber." Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht: „Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen." Insofern besteht auch eine erhöhte Beweisvorsorgepflicht (2.5).
Andererseits ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die ihr „zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten" auszuschöpfen. Bestehende Rechtshilfemöglichkeiten sind zu nutzen. Eine „erhöhte Mitwirkungspflicht besteht insoweit nicht, als internationale Amtshilfemöglichkeiten bestehen."

6.2 Der „tatsächliche" Empfän...

Daten werden geladen...