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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 820

Bewirtung bei Verkaufsveranstaltung

Aufwand für einfaches Essen ungekürzt abzugsfähig

(BMF) – Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 95/15/0050, festgehalten hat, stellt § 20 EStG 1988 keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Aufwendungen zu versagen. Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 treffen – damit übereinstimmend – in den die Geschäftsfreundebewirtung betreffenden Rz. 4814 ff. eine Unterscheidung in Bewirtungsaufwendungen, die vom Abzugsverbot nicht betroffen und daher zur Gänze abzugsfähig sind (Rz. 4817 ff.), und solchen, die zur Hälfte (Rz. 4821 ff.) bzw. nicht (Rz. 4825 f.) abzugsfähig sind.

Vom Abzugsverbot nicht betroffen sind nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 Bewirtungsaufwendungen dann, wenn die Bewirtung selbst Leistungsinhalt ist, die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder die Bewirtung keine oder eine zu vernachlässigende Repräsentationskomponente beinhaltet. In derartigen Fällen stellen Bewirtungsaufwendungen keine dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zuordenbaren Repräsentationsaufwendungen dar, sodass ihrer Berücksichtigung als betrieblich veranlasstem Aufwand i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG das Abzugsverbot nicht entgegensteht.

Im anfragegegenständlichen Fall werden Produkte auf Werbeveranstaltungen z. T. ...

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