Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 292

Artikel VIII Kapitalmarktgesetz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Artikel VIII Kapitalmarktgesetz
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1. (neu) § 3 Abs. 1 Z 9
In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge
„zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt.
2. (neu) § 3 Abs. 1 Z 10
In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge
„40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt.
3. (vorher 1.)

§ 3 Abs. 1 Z 13
„13. Wertpapiere, die
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
S. 293b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;"
4. (vorher 2.) § 7 Abs. 1
unverändert
5. (neu) § 8 Abs. 2

Z 4 lit. a
In § 8 Abs. 2 Z 4 lit....

Daten werden geladen...