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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 288

Artikel IV Investmentfondsgesetz


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Artikel IV Investmentfondsgesetz
Ziffer des Begutachtungsentwurfes
(Fundstelle)

Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1. § 13
unverändert
2. (neu) § 40 Abs. 2 Z 1
Der vierte und fünfte Satz lauten:
„In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet.
Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme
der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen."
3. (vorher 2.)
§ 41 unverändert
4. (vorher 3.)
§ 41 unverändert
5. (vorher 4.) § 42
lit. a) unverändert
lit. b) Abs. 4 lautet:
„(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf,
gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen,
S. 289– wenn der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres
ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
– wenn der Anteil während des Jahres ver...


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