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bau aktuell 6, November 2021, Seite 230

„Das Gutachten des Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar“

Anmerkungen zu

Konstantin Pochmarski und Christina Kober

In vielen Urteilen in Bauprozessen findet sich diese Floskel. Oft ist sie sogar die einzige Begründung für die – oft wortwörtliche – Übernahme des Gutachtens oder weiter Teile davon in die Tatsachenfeststellungen des Urteils.

1. Ausgangslage

Es ist sowohl für Richter wie auch für Rechtsanwälte selbstverständlich, dass die rechtliche Beurteilung in einem Urteil erster Instanz aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Berufung vom Berufungsgericht nach allen Seiten geprüft wird. Bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 ZPO erfolgt noch eine weitere Prüfung durch das Höchstgericht in dritter Instanz. Die Erfüllung dieser Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz durch die jeweils höhere Instanz ist gang und gäbe und wirft wenig abstrakte Schwierigkeiten und Diskussion auf. Alle beteiligten Personen sind Juristen und sprechen dieselbe juristische Sprache.

Schon schwieriger ist die Prüfung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht, wenn zunächst der Erstrichter (als Jurist) für sein Ersturteil ein bautechnisches oder bauwirtschaftliches (oder medizinisches oder kfz-technisches) Gutachten prüfen, sodann ein Rechtsanwalt (als Jurist) diese Prüfung durc...

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