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bau aktuell 6, November 2015, Seite 226

Schlussrechnungsvorbehalt ohne Schlusszahlung nicht nötig

bauaktuell2015/13

Punkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110

1. Die Vorbehaltsregel des Punktes 5.30.2 der ÖNORM B 2110 (Fassung: ) ist nicht anwendbar, wenn der Empfänger einer Schlussrechnung in der Meinung, nichts mehr zu schulden, keinerlei Zahlung erbringt.

2. Ob der Auftraggeber der Nichtzahlung lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz, da in beiden Fällen keine Zahlung erfolgt.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Zusammenarbeitsvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, Leistungen im Bereich Elektrotechnik zu erbringen. Über die von ihr in der Folge erbrachten Leistungen legte die Klägerin eine Schlussrechnung, die unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen den Betrag von 1.406.881,77 € als offen auswies. Die Beklagte korrigierte diese Schlussrechnung mit dem Ergebnis eines zu ihren Gunsten bestehenden Guthabens in der Höhe von 62.024,63 €. Mit Schreiben vom übermittelte die Beklagte die korrigierte Schlussrechnung an die Klägerin.

Mit Klage vom begehrte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 65.000 € sA. Selbst bei Berücks...

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