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bau aktuell 6, November 2022, Seite 266

Wohnzone: Nutzung von Objekten im Altbestand für Büro oder Kurzzeitvermietung

Gerald Fuchs

Objekte in innerstädtischer guter Lage sind für verschiedene Nutzungen hochinteressant, so etwa als Büro oder Wohnung oder zu touristischen Zwecken für Kurzzeitvermietungen. Dabei erscheint es insbesondere bei Gebäuden im Altbestand auf den ersten Blick nicht immer ganz klar, ob die angestrebte Nutzung aus baurechtlicher Sicht auch zulässig ist. Der folgende Beitrag beleuchtet dazu Fragen bezüglich der erforderlichen Raumwidmung wie auch möglicher Ausnahmegenehmigungen nach der Wr BauO.

1. Die Grundfrage

Bei Überlegungen zur baurechtlich zulässigen Nutzung von Räumlichkeiten ist immer wieder darauf zu verweisen, dass hierfür im Grundsatz allein die baurechtliche Widmung bzw die dementsprechende aufrechte Bewilligung (Konsens) maßgeblich ist. Unter welcher Bezeichnung Räumlichkeiten (zivilrechtlich) gekauft, gemietet oder tatsächlich genutzt werden, ist daher unbeachtlich. Eine der bestehenden baurechtlichen Widmung widersprechende tatsächliche Nutzung (zB das Wohnen in einem Lager oder Atelier) ist daher baurechtlich (weiterhin) unzulässig. Dies ist insbesondere in Wohnzonen im Sinne von Art IV und § 7a Wr BauO von besonderer Bedeutung, da hier ein besonderer Schutz von Räumlichkeite...

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