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bau aktuell 6, November 2022, Seite 251

Keine Änderung der Preisgleitungsvereinbarung durch Zahlung von Abschlagsrechnungen

bauaktuell 2022/13

§§ 914 und 915 ABGB

1. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Erklärungen der Auftraggeberin und jene der Bieter objektiv auszulegen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.

2. Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich jedoch nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts; derartige Abschlagszahlungen sind nur ein Akonto bzw ein Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt.

3. Zahlungen von Abschlagsrechnungen und deren vorgängige Prüfung können bei objektiver Beurteilung der Sache konkret nicht vernünftig dahin gedeutet werden, dass damit die Vertragsgrundlage, zumal sie auch ohne individuelle Verhandlungen zustande kam, geändert werden soll.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin, mit der sie seit Jahren eine regelmäßige Geschäftsbeziehung unterhält und deren Hauptauftraggeber sie ist, mit der Ausführung von Dachdecker-, Spengler- und Zimmererarbeiten bei einem Bauvorhaben auf ei...

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