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bau aktuell 6, November 2022, Seite 244

Verlust der Abwehrdeckung bei mangelhafter Erfüllung der örtlichen Bauaufsicht

Georg Seebacher und Georg Jeremias

Bei größeren Bauvorhaben, aber auch bereits bei der Errichtung von Bauwerken zu privaten Wohnzwecken ist die Bestellung einer örtlichen Bauaufsicht (kurz: ÖBA) der Regelfall. Die örtliche Bauaufsicht wird im Interesse des Bauherrn tätig und überwacht insbesondere die beteiligten ausführenden Unternehmer, achtet auf den Bauzeitplan und prüft erbrachte Leistungen und Rechnungen. In jüngerer Zeit waren vor allem Haftungs- und Regressfragen im Zusammenhang mit der örtlichen Bauaufsicht Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Stellungnahmen in der Literatur. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit spezifischen Fragestellungen des Versicherungsschutzes.

1. Zur Einordnung der örtlichen Bauaufsicht

1.1. Rechte und Pflichten der örtlichen Bauaufsicht – Einordnung zu den Vertragstypen

Die örtliche Bauaufsicht wird in der Regel von Ziviltechnikern (vor allem Architekten, Ingenieurbüros und Baumeistern) übernommen. Wurde ein Architekt mit der Planung eines Bauvorhabens betraut, wird er häufig auch mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt. Die Einordnung solcher Vereinbarungen mit unterschiedlichen Leistungspflichten hat wie stets auf den genauen Vertragsinhalt abzustellen.

Wird nur die Verpflic...

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