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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 110

Verfahren: Berufung

Nach ständiger hg. Judikatur belastet eine Berufungsbehörde, die über eine (noch) nicht wirksam erhobene Berufung in der Sache eine Berufungsentscheidung fällt, ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. – (§ 85 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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