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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 818

Doppelempfänger von Abgabenbescheiden

Ein Meinungsstreit innerhalb des VwGH?

Dr. Anton Baldauf

Bei der Ausfertigung eines Bescheides ist nach herrschender Lehre zwischen dem Empfänger im materiellen Sinn und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person bzw. Personenvereinigung, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist (sog. Bescheidadressat, § 93 Abs. 2 BAO). Als Empfänger im formellen Sinn ist, insbesondere bei Vorliegen einer Zustellvollmacht, derjenige zu verstehen, an den – nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt – das Schriftstück zuzustellen ist. Die für eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestimmten Abgabenbescheide sind nach § 81 Abs. 1 BAO einer Person zuzustellen, die zur Führung der Geschäfte bestellt ist. Kommen dafür mehrere Personen in Frage, so haben diese der Abgabenbehörde gegenüber eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen. Diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken ermächtigt, als nicht eine andere Person namhaft gemacht wird (§ 81 Abs. 2 erster Satz BAO).

Das Abgabenverfahrensrecht begnügt sich dabei nicht mit einer bloßen Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Wurden zur Führung der Geschäfte z. B. einer Gesellschaft bür...

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