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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 808

Berufliche Weiterbildung von Freiberuflern im Rahmen von gemeinnützigen Körperschaften des privaten Rechts?

Grundsätzliche Überlegungen anhand eines Berufungsfalles

Dr. Christian Weidinger

Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Gemeinnützig sind nach § 35 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird, wobei dies nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Als solche sind in § 35 Abs. 2 BAO u. a. die Förderung der Kunst und Wissenschaft sowie der Berufsausbildung namentlich angeführt.

1. Judikatur des VwGH

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 90/14/0094, entschieden, daß der Beurteilung, wonach eine Vereinstätigkeit den Interessen eines Wirtschaftszweiges dient, der Umstand nicht entgegensteht, daß die Wirtschaftstreibenden nur einen kleinen Teil der Mitglieder des Vereines stellen, denen die wirtschaftlichen Vorteile zwar in erster Linie dienen, welche aber mittelbar auch im Interesse anderer (Gemeindebürger; allenfalls ohne jedwede kaufmännischen Interessen) gelegen sein können. Bei dieser Sachlage gelangte der VwGH zum Schluß, daß der Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung i. S. d. § 42 BAO, deren Relevanz somi...

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