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SWK 35, 15. Dezember 1998, Seite 022

Bundesabgabenordnung - Wiederaufnahmeantrag

Wiederaufnahmeantrag (§ 303 Abs. 4 BAO)

Enthält der Antrag auf Wiederaufnahme nicht den Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer von den Wiederaufnahmsgründen erfahren haben will, dann ist ein solcher Antrag zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung für diesen Mangel ist im Gesetz nicht vorgesehen ().

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