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bau aktuell 6, November 2017, Seite 225

Herleitung der Höhe des Zinssatzes zusätzlicher Bauzinsen

Bauwirtschaftliche Herleitung des bei verzögerten Beauftragungen aus dem kalkulatorischen Bauzinsaufschlag

Arnold Tautschnig und Till-Heinrich Carstens

Der vorliegende Artikel baut auf einem in der Ausgabe 1/2014 veröffentlichten Beitrag von Walter Reckerzügl auf und beschreibt die Führung eines bauwirtschaftlichen Nachweises über die Höhe zusätzlicher Vorfinanzierungskosten bei verzögerten Freigaben von Mehrkostenforderungen.

1. Einleitung

Im Idealfall sollten Mehrkostenforderungen vor der Leistungserbringung dem Grunde und der Höhe nach beauftragt werden. In der Praxis kommt es aber sehr oft vor, dass Mehrkostenforderungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung lediglich dem Grunde nach beauftragt werden. Die Ursachen hierfür variieren, allerdings drohen in den meisten Fällen Leistungsstörungen oder Terminverzug, wenn die Leistungserbringung erst nach Beauftragung der Höhe nach erfolgt. Zur Vermeidung daraus resultierender Schäden ist ein solches Vorgehen auch gerechtfertigt. Die Festlegung der Höhe nach sollte dann jedoch ohne unnötigen Aufschub nachgeholt werden. In der Praxis erstreckt sich die Klärung der Höhe nach allerdings häufig über verhältnismäßig lange Zeiträume, insbesondere dann, wenn es sich um Mehrkostenforderungen wegen Behinderungen handelt. So ist es nicht selten der Fall, dass Mehrkostenforderungen erst Jahre na...

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