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SWK 35, 15. Dezember 1997, Seite 146

Familienbeihilfe: Anspruch

  • Familienbeihilfe ist nicht zu bewilligen, wenn die Behinderung, die zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hat, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist. - (§ 6 Abs. 5 (FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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