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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 128

Wirtschaftstreuhänder: Anwendung § 67 Abs. 1 EStG?

Ein Wirtschaftstreuhänder, der hauptsächlich gegenüber einem Klienten tätig war, hat keinen Anspruch auf ein steuerbegünstigtes

Jahressechstel (§ 67 Abs. 1 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Wirtschaftstreuhänder. Er war hauptsächlich gegenüber einem Klienten tätig; mit diesem vereinbarte er ein Honorar in Form von 14 „Monatspauschalen" und einer jährlichen Prämie. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes begehrte er, das Jahressechstel der Honorare gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 aufgrund von mehr als zwei Kindern i. S. d. § 106 EStG 1988 mit 0% zu besteuern.

S. 129Er wurde abgewiesen und brachte eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof an. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer brachte in einem ergänzenden Schriftsatz vor, abgesehen von der Weisungsfreiheit und der freien Zeiteinteilung, übe er seine Tätigkeit aus wie ein Dienstnehmer. Der VwGH wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:

„Die Bestimmung des § 67 befindet sich im fünften Teil ,Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)' des EStG 1988. Schon daraus, vor allem aber aus der eindeutigen Formulierung (,Arbeitslohn', ,Arbeitgeber', ,...

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