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SWK 36, 20. Dezember 1996, Seite 646

Zusammenschluß bei Überschuldung

(BMF) – Die Übertragung eines wirtschaftlich (real) überschuldeten Betriebes auf eine Personengesellschaft fällt nicht unter Art. IV UmgrStG.

Kommt Art. IV nicht zum Zuge, dann sind die Regeln des EStG anzuwenden. Das BMF hat in der Anfragebeantwortung vom , SWK-Heft 13/14/1993, Seite A 286, die Auffassung vertreten, weder nach § 6 Z 14 noch nach § 24 Abs. 7 EStG trete eine Gewinnrealisierung ein, wenn Vorsorgemaßnahmen nicht zu treffen sind, weil eine Übertragung des Vermögens samt stillen Reserven auf andere Personen nicht stattfindet, die bisherigen Beteiligungsverhältnisse sohin beibehalten werden. Dies treffe zu, wenn eine GmbH als bloßer Arbeitsgesellschafter einer real überschuldeten KG beitritt und der bisherige Komplementär ohne Veränderung der Beteiligung zum Kommanditisten wird.

Diese Aussage wird aufrechterhalten.

In diesem Sinne kann die Übertragung eines real überschuldeten Einzelunternehmens ertragsteuerneutral sein, wenn - die handels- bzw. firmenbuchrechtliche Durchführbarkeit vorausgesetzt - der Einzelunternehmer zum 100%igen Kommanditisten der neu gegründeten GmbH & Co. KG. wird. (

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