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ÖBA 5, Mai 2023, Seite 378

Verbrauchergerichtsstand des Art 17 EuGVVO bei Rückabwicklung nichtiger Verträge

https://doi.org/10.47782/oeba202305037801

Art 17, 18 EuGVVO.

Nach der Rsp des EuGH können am Verbrauchergerichtsstand solche Ansprüche geltend gemacht werden, die untrennbar mit einem Verbrauchervertrag verbunden sind. Von den Regelungen der Art 17 ff EuGVVO 2012 sind daher auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie bereicherungsrechtliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche hinsichtlich eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags erfasst.

[1] Die Bekl ist eine Gesellschaft nach dem Recht von Gibraltar mit Sitz in Gibraltar, die über das Internet Dienstleistungen im Bereich des Internet-Glücksspiels anbietet.

[2] Der im Sprengel des angerufenen LG Linz wohnhafte Kl begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung seiner Spielverluste in Höhe des Klagsbetrags aus demS. 379 Titel der Bereicherung. Der mit der Bekl abgeschlossene Glücksspielvertrag sei nichtig, weil die Bekl über keine österr Konzession nach dem Glücksspielgesetz verfüge. Als Verbraucher könne er gem Art 18 EuGVVO 2012 unabhängig vom Sitz der Bekl an seinem Wohnsitzgericht klagen, weshalb das angerufene Gericht zuständig sei.

[3] Das ErstG wies die Klage über Antrag der Bekl wegen internationaler Unzuständigkeit des...

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