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ÖBA 12, Dezember 2022, Seite 926

Zur (grenzüberschreitenden) Wirksamkeit von Mobiliarsicherheiten

https://doi.org/10.47782/oeba202212092601

§§ 7, 31 IPRG; §§ 367, 863, 929, 930, 931 BGB; §§ 37, 258 EO.

Sieht das Recht eines Staates den wirksamen Erwerb von Sicherungseigentum ohne Publizitätsakt vor, bleibt der abgeschlossene Erwerb des Sicherungsrechts auch wirksam, wenn am neuen Lageort eine andere Rechtslage gilt.

Der Pfanderwerber muss jede Fahrlässigkeit vertreten. Ein ihm unterlaufener Irrtum muss in jeder Hinsicht entschuldbar und unvermeidlich sein, damit er gutgläubig ein Pfandrecht erwirbt.

Aus der Begründung:

Die M GmbH mit Sitz in Ö – deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter F M (idF: Geschäftsführer) war – und die Kl vereinbarten am zur Besicherung ua der Verbindlichkeiten aus einem gleichzeitig geschlossenen Leasingvertrag über einen Bugatti Veyron, den damals in D befindlichen – am selben Tag von einem Dritten erworbenen – Mercedes Benz G-Klasse der Kl ins Eigentum zu übertragen. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass die Kl der M GmbH den Mercedes zur Verwahrung überließ und ihr die Weiterbenutzung gestattete. Am unterzeichneten die M GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer – als Darlehensnehmerin, der Geschäftsführer ...

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