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SWK 36, 20. Dezember 1995, Seite 153

Masseverwalter: Haftung

DerMasseverwalterkann für Abgaben des Gemeinschuldners, die nach Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters entstehen, nicht zur Haftung herangezogen werden - (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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