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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 188

Masseverwalter: Haftung

Die Finanzbehörde kann denMasseverwalternur dann zur Haftung heranziehen, wenn sie die gesetzlichen Möglichkeiten zur Erlangung der vollen Befriedigung von Masseforderungen ausgeschöpft hat — (§ 9 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

(2 Erk. ; , 92/15/0162)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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