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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 187

VfGH: 30-km/h-Beschränkung Graz

Prüfung der generellenGeschwindigkeitsbeschränkungvon 30 km/h in Graz — (§ 43 Abs. 1 und 2 StVO)

Der VfGH hält vorläufig auch eine für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung für gesetzwidrig, wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichS. 188 ist. Entsprechend den im Erkenntnis vom , V 24/92 u. a., angestellten Überlegungen dürften sohin allgemeine Gesichtspunkte in Zusammenhang mit verkehrspolitischen Überlegungen und der Verkehrsbelastung einer Gemeinde nicht ausreichen, „um eine vom Gesetzgeber selbst festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (§ 20 Abs. 2 StVO 1960) aus Gründen der Verkehrssicherheit“ gemäß § 43 Abs. 1 oder 2 StVO 1960 durch Verordnung weiter zu beschränken ...

Demgegenüber ist der Verfassungsgerichtshof vorläufig der Meinung, daß es allein dem Gesetzgeber obliegt, in Abänderung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (durch den im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h festgelegt wird) die rechts- und verkehrspolitisch möglicherweise angezeigte Verbesserung der Verk...

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