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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 186

Bescheid: Adressat

§ 77 BAO)

Bescheide können zu Recht an eine im Firmenbuch schon gelöschtePersonenhandelsgesellschafterlassen werden — (§ 77 BAO)

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister (Firmenbuch) kann ihre Parteifähigkeit jedenfalls so lange nicht beeinträchtigen, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten — dazu zählen auch die Abgabengläubiger — noch nicht abgewickelt sind. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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