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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 183

Verfahren: Verjährung

§ 207 BAO), (Aufhebung wege

Verjährungist eingetreten, wenn die Steuer erst nach Ablauf von zehn Jahren festgesetzt wird — (§ 207 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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