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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 054

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

Schätzung bei Textilhandel (§ 184 BAO)

Werden die Lieferforderungen und Verbindlichkeiten erst bei Erstellung der Voranmeldungen anhand von händisch geschriebenen Aufzeichnungen erfaßt, sind weder die Skonti noch die Retourwaren noch Forderungsverluste ersichtlich, dann besteht die Berechtigung zur Schätzung ().

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