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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite 768

Abgrenzungsprobleme in Zusammenhang mit dem EU-Beitritt

Abgrenzungsprobleme in Zusammenhang

Gerhard Gaedke

mit dem EU-Beitritt

Übergangsprobleme bei Kommissionswaren- und Fremdlagern

Von StB Gerhard Gaedke

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden EU-Beitritt sind Abgrenzungsprobleme zu beachten. Auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung einerseits und Kollisionen durch die Anwendung des UStG 1972 bzw. UStG 1994 wird im folgenden beispielsweise eingegangen:

Kommissionswarenlager/Fremdlager (in Österreich)

a) Nach dem UStG 1972 (DE-USt 88 Abs. 8 u. 9) ist ein derartiges Lager wie folgt zu behandeln:

Der Ort der Lieferung ist im Ausland liegend anzusehen, die Einfuhr erfolgt für das Unternehmen des inländischen Verkaufskommissionärs, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei der Entnahme von Waren aus dem (ertragsteuerlich dem Lieferanten/Kommittenten zuzurechnenden) Warenlager wird keine USt mehr in Rechnung gestellt.

b) Gemäß Art. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 UStG 1994 verbringt ein ausländischer Kommittent (Lieferant) nicht in das Warenlager des Kommissionärs (Kunden), sondern tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit anschließender Erwerbsbesteuerung in Österreich. Entnimmt der Kommissionär Gegenstände aus dem Fremdlager, liefert der Kommissionär steuerbar und steuerpflichtig im Inland.

Mangels Vorliegens einer entsprechenden Rege...

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