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AVR 6, Dezember 2020, Seite 235

Vorlageerinnerung nach Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung unzulässig

AVR 2020/25

§§ 262, 264 BAO

Eine Vorlageerinnerung [ist] nur in den Fällen des § 262 Abs 3 und 4 BAO (nicht aber im Fall des § 262 Abs 2 BAO) zulässig.

Sachverhalt: In der Beschwerde vom wurde gemäß § 262 Abs 2 BAO das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt. Da in der Folge das Finanzamt die Beschwerde nicht vorlegte (und auch keine Beschwerdevorentscheidung erlies), brachte die Steuerpflichtige am eine Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs 6 BAO beim BFG ein.

Rechtliche Beurteilung: […] Wie der Bestimmung des § 264 Abs 6 BAO zu entnehmen ist, ist eine Vorlageerinnerung nur in den Fällen des § 262 Abs 3 und 4 BAO (nicht aber im Fall des § 262 Abs 2 BAO) zulässig, weshalb die Vorlageerinnerung als unzulässig zurückzuweisen war.

Da die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat, hat sie über diese Beschwerde mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerin wird daher unbesehen des Umstands, dass sie steuerlich vertreten ist, auf das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) hingewiesen. […]

Anmerkung

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ...

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