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ASoK 12, Dezember 2015, Seite 479

Arbeitnehmerkündigung wegen wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch Betriebsübergang: Kein Anspruchsgrund für berechtigten vorzeitigen Austritt bzw Kündigungsentschädigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus

1. § 3 Abs 5 AVRAG fordert, dass die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind, stellt aber klar, dass eine Verschlechterung bei Betriebsübergang kein wichtiger Grund für einen berechtigten vorzeitigen Austritt ist.

2. Der Mindestschutz der Richtlinie, nämlich der Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen einer Arbeitgeberkündigung, ist dem Arbeitnehmer durch die Regelung des § 3 Abs 5 AVRAG auch in Ansehung der Kündigungsfrist gewahrt. Die Rechtsfolgen der privilegierten Kündigung sind jeweils diejenigen einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung zum Stichtag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. – (§ 3 Abs 5 AVRAG)

„1. ... Die Revision stellt nicht in Frage, dass es sich beim Klagsanspruch, entgegen der in der Klage gewählten Bezeichnung, nicht um einen Schadenersatzanspruch im Sinne einer Kündigungsentschädigung handelt. Sie leitet einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch aus Art 4 Z 2 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG ab, der lautet: ‚Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, so ist davon ...

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