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AVR 1, Februar 2023, Seite 16

EuGH erklärt den Zugang der Öffentlichkeit zu Registern wirtschaftlicher Eigentümer für ungültig

Sophie Schubert

Der EuGH erklärte am in der Rs Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, Art 1 Z 15 lit c der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig. Diese Bestimmung regelte, dass die Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsvorschriften sicherstellen sollten, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen der Öffentlichkeit zugänglich sind.

1. Ausgangslage

Das Ausgangsverfahren beschäftigte sich mit zwei ähnlich gelagerten Sachverhalten, in denen sich die Beschwerdeführer durch den öffentlichen Zugang zum luxemburgischen Register der wirtschaftlichen Eigentümer einerseits einem unverhältnismäßigen Risiko von Vermögens- und Gewaltdelikten ausgesetzt und andererseits ihre Rechte auf Schutz des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 7 und 8 Charta der Grundrechte der EU; GRC) verletzt sahen.

Mit der 5. Geldwäscherichtlinie zielte die EU-Gesetzgebung als Reaktion auf die Panama Papers darauf ab, die allgemeine Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der EU durch die Schaffung der öffentlichen Einsicht in die Register der wirtschaftl...

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